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Erbrecht Schweiz: Pflichtteil 2023

 

 Erben und Immobileinverkauf

Ab dem 1. Januar 2023 gilt das neue Erbrecht in der Schweiz. Somit werden die gesetzlichen Pflichtteile reduziert. Die frei verfügbaren Quoten werden somit erhöht.

Sie können mit einem Erbvertrag oder einem Testament die Quoten regeln. Dank dem neuen Erbrecht wird Ihr Handlungsspielraum vergrössert. Somit können Sie über die Hälfte Ihres Vermögens frei vererben. Durch die Erbrevision erhalten Erblasserinnen und Erblasser mehr Gestaltungsfreiraum im Erbrecht.  

 

Neues Erbrecht ergeben tiefere Pflichtteile für direkte Nachkommen

Eine der wichtigsten Änderungen bei der Erbrechtrevision haben zur Folge, dass die Pflichtteile tiefer ausfallen. Die Pflichtteile sind geschützte Mindestanteile, welche eine Erbin oder ein Erben Anrecht darauf hat.

 

Was ändert sich bei den Pflichtteilen?

  • Der Pflichtteil für die Eltern fällt weg.
  • Der Pflichtteil für die Nachkommen wir reduziert von ¾ auf ½ des gesetzlichen Erbanspruches.

 

Haben sie kein Testament oder Nachlassplanung hinterlegt ändert sich nichts an der Verteilung Ihres Erbes. Die bisherigen gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.

Der Pflichtteil für die Ehepartnerin oder den Ehepartner bleibt gleich hoch. Er ist immer noch bei 50% des gesetzlichen Erbanspruches. Mit der Änderung hebt sich die freie Quote in jedem Erbfall auf mindestens 50%. Somit kann in einem Erbfall die Hälfte des Vermögens frei verteilt werden.

 

Die Nachkommen haben beim neuen Erbrecht nur noch Anspruch auf die Hälfte des gesetzlichen festgesetzten Erbteils. Dies entspricht ¼ des gesamten Erbes. Vor der Revision betrug dies ¾ des Pflichtteils.

Die Partnerin oder Partner, hier bleibt der Pflichtteil unverändert bei ½ der Erbmasse. Dies entspricht ¼ oder 25% des Erbes. Vor der Revision betrug dies 3/8 oder 37,5 % des Erbes.

Bei der Partnerin oder dem Partner bleibt alles wie vor der Revision. Der gesetzliche vorgeschriebene Erbteil beträgt ¼ des Vermögens. Im neuen Erbrecht kann die Erblasserin oder Erblasser ½ seines Vermögens frei vererben.

 

Konkubinat

Das Konkubinat ist immer noch nicht im Erbrecht geregelt. Somit haben Partnerinnen und Partner keinen Pflichtschutz. Auch einen gesetzlichen Erbanteil ist nicht vorhanden. Somit ist eine Nachlassregelung unabdingbar, ansonsten hat die Partnerinnen oder der Partner keinen Anspruch auf ein Erbe.

 

Guthaben aus der 3a Säule

Was passiert mit diesem Geld? Nach der Revision wir das Guthaben aus der Säule 3a direkt an die Begünstigten überwiesen. Dieses Vermögen ist zu einem niedrigen Steuersatz wie das Einkommen zu versteuern.

 

Wie ist die Nutzniessung geregelt?

Die Überlebende Partnerin oder Partner bekommt das Recht zugeschrieben in der Immobilie weiterhin zu Wohnung und muss nicht aus dieser Immobilie ausziehen.

 

Nutzniessung Wohnrecht

Hier noch eine kleine Übersicht zur Nutzniessung und Wohnrecht.

Da der Nutzniesser nicht der Eigentümer der Immobilie ist darf er die Wohnung oder das Haus nicht verkaufen. Die Eigentümer einer Immobilie dürfen erst nach dem Tod des Nutzniessers frei über die Liegenschaft verfügen und dies z.B. Verkaufen oder weitervermieten.

Das Wohnrecht ist die eingeschränkte Form der Nutzniessung. Haben Sie eine Wohnrecht in einem Haus oder einer Wohnung dürfen Sie darin Wohnen aber sie nicht vermieten wie bei einer Nutzniessung.

Haben Sie in Wohnrecht dann müssen Sie nur für den Unterhalt der Wohnung oder Haus aufkommen sowie den Eigenmietwert als Einkommen versteuern.

 


Unterschiede zwischen Nutzniessung und dem Wohnrecht bei Immobilen

 

Nutzniessung

Wohnrecht

die Nutzung

Hier können Sie die Liegenschaft selber bewohnen oder vermieten

Hier dürfen Sie nur selber darin wohnen

die Kosten

Diese Kosten kommen auf Sie zu: Unterhalskosten, Versicherungen, Hypothekzinsen,

Hier müssen Sie nur die normalen Unterhalskosten bezahlen (wie Miete)

die Steuern

Hier versteuern Sie den Eigenmietwert als Einkommen und den Steuerwert der Immobilie als Vermögen

Hier versteuern Sie nur den Eigenmietwert als Einkommen

 

Sie sind Immobilienbesitzer, bewohnen Ihr Haus oder Wohnung selber und wollen diese Immobilie jetzt verkaufen?
Sie haben eine Immobilie geerbt und wollen diese Immobilie nun vererben?

Sie schätzen kurze und schnelle Kommunikationswege sowie einen vertrauensvollen Ansprechpartner in allen Belangen?

Sie haben Ihre Ziele vor Augen und sind zuversichtlich auf deren Erreichen eingestellt?

Ausserdem verbringen Sie Ihre Zeit lieber mit Familie, Freunden oder auf Reisen als mit der Vermarktung Ihrer Immobilie?

Wunderbar, das klingt schon einmal gut. Und ob die Chemie stimmt, finden wir heraus, wenn wir uns kennen lernen.

Schön, von Ihnen zu lesen.

 

Toni Lung anrufen  ☎  079 298 46 56  oder eine
E-Mail schreiben  toni.lung@lungland.ch

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